Abrechnung im Wandel: Was ab 2027 auf dermatologische Praxen zukommt

Wegfallende Zusatzbudgets, das Ende der Restpunktevergütung, neu berechnete HVM: Dr. med. Ralph von Kiedrowski erklärt, worauf sich dermatologische Praxen einstellen müssen und wo trotz enger Budgets neue Chancen entstehen.

EBM und HVM bestimmen die Vergütung

Von Kiedrowski machte deutlich, dass die Gesamtvergütung zunächst über zahlreiche Vorwegabzüge verteilt wird, bevor überhaupt die fachärztlichen Bereiche und Fachgruppen an der Reihe sind. Erst danach greifen Punktebewertung, Punkteberechnung und die Umrechnung in Euro. Dieses System wird zusätzlich durch den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) gesteuert.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht jede erbrachte Leistung führt automatisch zu einer entsprechenden Auszahlung. Vielmehr werden Leistungen zunächst in einem engen Budgetrahmen gesammelt und anschließend prozentual auf die Fachgruppe und die einzelne Praxis verteilt. „Ein hochkomplexes System, das im Alltag oft schwer durchschaubar ist“, sagte von Kiedrowski. Gerade deshalb sei es wichtig, die Mechanik von EBM und HVM zu verstehen, um die eigene Praxis wirtschaftlich planen zu können.

Regelleistungsvolumen und Budgetgrenzen

Von Kiedrowski erläuterte das Thema Regelleistungsvolumen am Beispiel eines erwachsenen Patienten, der einmal pro Quartal in die Praxis kommt: Die rechnerische Vergütung könne demnach zwar bei 21,02 Euro liegen, die tatsächliche Auszahlung hänge aber von Fachgruppenbudget, HVM und möglichen Rückstellungen ab. „Wer über das eigene Volumen hinaus Leistungen erbringt, bekommt nicht automatisch mehr Geld, sondern muss mit Rückführungen und Kürzungen rechnen.“

Besonders wichtig sei deshalb die Erkenntnis, dass die Zeiten zusätzlicher extrabudgetärer Vergütung weitgehend vorbei seien. Für viele Leistungen gelte künftig: Nur das, was im Budget vorgesehen ist, wird auch vergütet. Das bedeutet, dass sich Praxen auf die individuellen Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigungen verlassen müssen, die für 2027 konkrete Angaben zu Budget und erreichbarer Patientenzahl enthalten sollen. Der Sicherstellungsauftrag ist damit zwar erfüllt, aber die wirtschaftliche Grenze der Versorgung wird enger gezogen.

Was ändert sich ab 2027?

Von Kiedrowski sprach über die Bereinigung der Budgets ab dem ersten Quartal 2027. Er erklärte, dass die in den vergangenen Jahren über das TSVG zusätzlich erwirtschafteten Beträge wieder abgezogen würden. Praxen könnten daher nicht mehr von ihren bisherigen Budgets ausgehen. Vielmehr würden die Kassenärztlichen Vereinigungen die bereits erwähnten neuen, individuellen Bescheide verschicken, die die künftige Vergütung und die Zahl der Patienten festlegen, mit denen dieses Budget erreicht werden kann.

Das bedeutet eine deutliche Umstellung. Terminpläne für 2027 könnten zwar schon jetzt gefüllt werden, doch eine Restpunktevergütung werde es nicht mehr geben. Die HVM-Systeme würden in allen Kassenärztlichen Vereinigungen neu berechnet. „Sie müssen sich frühzeitig auf diese neue Realität einstellen, um wirtschaftliche Risiken zu vermeiden“, sagte von Kiedrowski.

Abrechnungsbeispiel

Als konkretes Beispiel nannte er die Ziffer 10345 für die ambulante Balneophototherapie. Diese Leistung wurde nach zwei Jahren aus der extrabudgetären Vergütung in das Regelleistungsvolumen und damit in die budgetierte Gesamtvergütung überführt. Betroffen sind unter anderem Patienten mit Psoriasis und atopischer Dermatitis. Nach 35 Anwendungen ist eine Pause von sechs Monaten vorgesehen.

Die Umstellung habe laut von Kiedrowski viel Unverständnis ausgelöst, sei aber in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfolgt, um die Anbieter der Balneophototherapie zu schützen. Die Leistungsentwicklung sei in den vergangenen Jahren stark rückläufig gewesen. Die Budgetierung solle verhindern, dass die Leistung wirtschaftlich weiter an Wert verliert und am Ende kaum noch abgerechnet werden kann.

Neue extrabudgetäre Leistungen in Sicht

Von Kiedrowski kündigte neue Ziffern an, die voraussichtlich ab Oktober zur Verfügung stehen sollen. Gemeint sind vier neue Leistungsziffern für die Bestrahlung mit IPL und Radiofrequenz bei Hidradenitis suppurativa in den Stadien 1 und 2. Der Beschluss im Gemeinsamen Bundesausschuss sei bereits gefasst, nun werde die Honorierung im Bewertungsausschuss beraten.

„Für die Dermatologie ist das ein wichtiger Schritt, weil damit ein neues Patientenkollektiv mit fachärztlichem Behandlungsbedarf besser versorgt werden kann“, so von Kiedrowski. Zunächst werde die Leistung für eine gewisse Zeit extrabudgetär vergütet. „Das ist eine echte Chance für Praxen, die solche Verfahren anbieten und sich frühzeitig auf die Einführung vorbereiten.“

GOÄ-Reform bleibt weiter offen

Ein weiteres großes Thema war die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die aktuelle GOÄ wurde seit 1982 nicht mehr grundlegend novelliert. Zwar gibt es zahlreiche Analogziffern, doch viele dermatologische Leistungen sind darin weiterhin nicht angemessen abgebildet. Bereits 2011 wurde der Auftrag zur Novellierung erteilt, 2017 hat der Deutsche Ärztetag eine neue Konzeption verabschiedet. Trotzdem ist die Umsetzung weiterhin offen. Nach Einschätzung des Referenten wird zunächst ein neues Gutachten beim IGES Institut erstellt. Es ist mit einer Prüf- und Berichtsphase von sechs bis sieben Monaten zu rechnen, sodass eine neue Rechtsverordnung frühestens 2027 oder später realistisch ist. „Vor 2028 wird sich voraussichtlich nichts ändern. Das heißt: Die alte GOÄ bleibt vorerst gültig, eine kurzfristige Umstellung ist nicht zu erwarten“, so von Kiedrowski.

UV-GOÄ als positives Beispiel

Für die UV-GOÄ ist zum 1. Juli eine Honorarsteigerung von fünf Prozent erreicht worden, ergänzt um neue Ziffern und aktualisierte Handreichungen. Besonders hervorgehoben wurden Leistungen bei berufsbedingten Ekzemen, berufsbedingten Hautkrebserkrankungen und in der kontinuierlichen Behandlung von Patienten mit berufsbedingtem Hautkrebs.

„Die UV-GOÄ zeigt, dass ärztliche Tätigkeit angemessen vergütet werden kann, wenn die Rahmenbedingungen stimmen“, sagte von Kiedrowski. Das eröffne nicht nur wirtschaftliche Chancen, sondern auch ein relevantes Betätigungsfeld mit langfristiger Versorgungsperspektive.

Selektivverträge als zusätzliche Einnahmequelle

Es gibt verschiedene Selektivverträge, die dermatologische Praxen zusätzlich zur GKV-Vergütung nutzen können (z. B. DermaOne, DermAktiv). Sie bieten die Möglichkeit, für definierte Erkrankungen eine zusätzliche Vergütung bei bestimmten Krankenkassen zu erhalten. Die Teilnahme sei wirtschaftlich attraktiv, erklärte von Kiedrowski. Für die Dermatologie gebe es hier noch Potenzial – andere Fachrichtungen hätten bereits deutlich mehr Patienten in solche Verträge eingeschlossen. Auch inhaltlich sollen die Selektivverträge laut von Kiedrowski erweitert werden. DermAktiv werde künftig auf weitere Indikationen wie Hidradenitis suppurativa, Prurigo und Urtikaria ausgeweitet und heiße dann dermaKey. Zudem sei mit allergoKey ein weiterer Vertrag in Vorbereitung.

Selektivverträge können helfen, dermatologische Kompetenz breiter einzusetzen und gleichzeitig wirtschaftlich besser abzusichern. „EBM und HVM begrenzen die reguläre Vergütung stark. Selektivverträge sind aktuell ein Weg, um zusätzliche Honorare zu erschließen und die Versorgung gezielt auszubauen“, schloss von Kiedrowski.

Quelle
  1. 30. Fortbildungswoche für praktische Dermatologie und Venerologie, 06.–10.07.2026, München. Veranstaltung: Plenarsitzung: What’s New 2024-2026: Neues zur Abrechnung in der Praxis, 10.07.2026.