Neue Regeln bei der Anwendung von Laser, Licht und Co

Ab 2021 wird die Anwendung von Lasern, starken Lichtquellen, starken elektromagnetischen Feldern und Ultraschall zu nicht-medizinischen Zwecken strenger geregelt. Am 31.12.2020 tritt die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) in Kraft.

Neue Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung tritt in Kraft

Die Anwendung von Lasern, starken Lichtquellen, starken elektromagnetischen Feldern und Ultraschall wird ab 2021 strenger geregelt, wenn sie zu nicht-medizinischen Zwecken eingesetzt wird. Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) tritt am 31.12.2020 in Kraft.

Intensive Quellen optischer Strahlung, wie Laser oder stark gepulste Lichtquellen, kommen in der Kosmetik vor allem zur Behandlung von Pigmentstörungen, zur Faltenglättung oder zur dauerhaften Haarentfernung zum Einsatz. Auch Tätowierungen werden mit Hilfe von Lasern entfernt. Hochfrequente elektromagnetische Felder werden beispielsweise zur Fettreduktion und Hautverjüngung, niederfrequente elektrische Ströme und Magnetfelder zur Muskel- oder Nervenstimulation eingesetzt.

Weil der Einsatz solch nichtionisierender Strahlung in der Kosmetik mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, die vielen Anbietern unbekannt seien, habe die Bundesregierung die Regeln zum Schutz der Gesundheit verschärft, erklärt Umweltministerin Svenja Schulze. Zu den Risiken zählen Verbrennungen, Narbenbildung oder die erschwerte Diagnose und Therapie von Hautkrebserkrankungen.

Bestimmte Anwendungen nichtionisierender Strahlung dürfen nur noch von geschultem Fachpersonal durchgeführt werden

Wer kosmetische Anwendungen mit nichtionisierender Strahlung gewerblich anbietet, muss künftig strengere Anforderungen an den Betrieb sowie Dokumentations- und Beratungspflichten erfüllen. Diese unterliegen zusätzlich einer Anzeigepflicht. Auch die Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) Inge Paulini bekräftigt, dass starke Quellen optischer Strahlung und elektromagnetischer Felder oder intensiver Ultraschall nur von Personen eingesetzt werden sollten, die die nötigen Fachkenntnisse dafür hätten. Bestimmte Anwendungen nichtionisierender Strahlung dürfen nur noch von Ärzten und Ärztinnen mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung durchgeführt werden. 

Anwendungen zu medizinischen Zwecken – auch von Ultraschall - sowie die Nutzung von Heimgeräten für den privaten Gebrauch sind nicht von der Neuregelung betroffen. Alle anderen Anwendungen, die unter die NiSV fallen, dürfen ab dem 31.12.2021 nur noch von fachkundigen Personen angeboten werden. Unter welchen Anforderungen diese Fachkunde erworben werden kann, hat das Bundesumweltministerium zusammen mit dem BfS, den Bundesländern, Wirtschaft und Verbänden abgestimmt. Diese Anforderungen wurden am 25. März 2020 als Gemeinsame Richtlinie des Bundes und der Länder (mit Ausnahme des Landes Sachsen-Anhalt) im Bundesanzeiger veröffentlicht.